Hilfe zum Lebensunterhalt
Allgemeine Informationen
Hilfe zum Lebensunterhalt hat die Aufgabe, den Empfänger der Sozialhilfe die Führung des Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Vordergründig ist Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Hilfe zur Selbsthilfe ausgerichtet. Das Sozialamt ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe tätig.
Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt und wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?
Zum 01.01.2005 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt als 3. Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGBXII integriert.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen nach dem SGBII leben
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhalten
- oder eine vorgezogene Altersrente erhalten und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Wo und wie kann die bedarfsorientierte Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden?
Zuständig für die Bearbeitung ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald, das heißt:
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- der Antrag kann im Landkreis Vorpommern-Greifswald, im Sozialamt gestellt werden;
- die Antragstellung ist auch in den Stadt- und Amtsverwaltungen unseres Landkreises möglich.
Wie wird die Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt?
Ihr Einkommen und Vermögen wird dem errechneten Grundbedarf gegenübergestellt.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus:
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- maßgebender Regelbedarfsstufe gemäß § 28 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII
- zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII
- sowie Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII (bei privater oder freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung
- und ggf. einem Mehrbedarf nach § 30 SGBXII (z.B. bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder einer kostenaufwendigen Ernährung)
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt steht dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken. Die Leistung ist auch vom Vermögen abhängig. Lebt ein Antragsteller mit einem Ehegatten oder mit einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Einkünfte und Vermögen werden entsprechend §§ 82 bis 91 Sozialgesetzbuch XII ermittelt.
Ist der Bedarf höher als das Einkommen besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe des Differenzbetrages!
Ansprechpartner Hilfe zum Lebensunterhalt
Standort Anklam
Standort Greifswald
Feldstraße 85 a
17489 Greifswald
03834 8760-2354
03834 8760-92354
E-Mail
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