Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Nr. 99003002022000Informationen zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 Abs. 1
Stellen Sie Lebensmittel her, verarbeiten diese oder bringen sie in den Verkehr? Kommen Sie mit Lebensmitteln direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände, wie Teller oder Besteck in Berührung? Möchten Sie in Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über Maßnahmen zum Infektionsschutz. Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln nicht älter als 3 Monate sein.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden können, bei sich selbst oder Mitarbeitenden frühzeitig erkennen, um eine Kontamination der Lebensmittel und damit eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu vermeiden. Gleichzeitig wird Ihnen vermittelt, unter welchen Umständen das Infektionsschutzgesetz Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verbietet. Der Nachweis für die Belehrung für Tätigkeiten mit Lebensmitteln ist sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige nötig. Auch bei ehrenamtlich tätigen Personen kann gegebenenfalls eine entsprechende Belehrung verlangt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ist derzeit bundesweit und unbefristet gültig. Bei Wechsel der Arbeitsstätte kann der Nachweis im neuen Betrieb weiterverwendet werden. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Bei Verlust des Nachweises kann im Gesundheitsamt, das den Nachweis ausgestellt hat, die Möglichkeit einer Zweitschrift erfragt werden, sofern die Belehrung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Foto
- Anlage 1 (diese können Sie auf dieser Seite im rechts befindlichen Menü „Dokumente“ herunterladen und ausgefüllt zur Schulung mitbringen oder alternativ vor Ort ausfüllen)
- Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schulungsteilnehmer/-innen (ebenfalls verfügbar im Menü „Dokumente“)
Kosten
Die Belehrung inklusive der Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig gemäß der Gesundheitswesenkostenverordnung. Pro Person wird eine Gebühr von 30 Euro (bar oder EC-Karte) erhoben. Bei Gruppenbelehrungen (drei oder mehr Personen eines Arbeitgebers) ist die Ausstellung einer Sammelrechnung möglich, welche gesondert abgerechnet wird. Informationen hierzu können Sie gern telefonisch bei der zuständigen Stelle erfragen.
Anmeldung
Anmeldung am Standort Anklam
Wir bitten Sie um telefonische Anmeldung bei:
Sibylle Wilhelm
53.2 SG Amtsärztlicher Dienst
Arzthelferin/Familienkrankenschwester
Leipziger Allee 26
17389 Anklam
03834 8760-2471
03834 8760-92471
sibylle.wilhelm@kreis-vg.de
Raum: 107
Anmeldung am Standort Greifswald
Wir bitten Sie um online-Anmeldung unter:
Bei Gruppen ab 5 Personen bitten wir um persönliche Anmeldung per Telefon oder Mail bei:
Antje Albrecht
53.4 SG Hygiene und Umweltmedizin
Gesundheitsaufseherin
Feldstraße 85 a
17489 Greifswald
03834 8760 2476
03834 8760 92476
antje.albrecht@kreis-vg.de
Raum: Haus 2 | 2.007
Anmeldung am Standort Pasewalk / Ueckermünde
Wir bitten Sie um Online-Anmeldung bei:
Alternativ und bei Gruppen ab 5 Personen bitten wir um telefonischen Kontakt mit
Margret Ruh
53.4 SG Hygiene und Umweltmedizin
Gesundheitsaufseherin
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
03834 8760-2460
03834 8760-92460
margret.ruh@kreis-vg.de
Raum: Haus 3 | 013
Elke Reinhardt
53.4 SG Hygiene und Umweltmedizin
Gesundheitsaufseherin
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
03834 8760-2458
03834 8760-92458
elke.reinhardt@kreis-vg.de
Raum: Haus 3 | 013
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Teaser
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit, Referat 323
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern