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Amtsärztlicher Dienst

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Amtsärztlicher Dienst

‌Die Ärzte/Ärztinnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst erstellen in der Regel Gutachten, Stellungnahmen, Zeugnisse und Bescheinigungen im Auftrag von Behörden (Bund, Länder, Städte oder ­Gemeinden), Gerichten oder anderen Institutionen.
Basis ist eine amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung. Dazu gehört die Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte), die (teil-)körperliche Untersuchung und gegebenenfalls weitere Tests und Laboruntersuchungen. Falls erforderlich, wird auf (aktuelle) medizinische Befunde zurückgegriffen. Diese können beim behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert werden, sofern die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt wurde. Im Einzelfall wird das Gutachten nach Aktenlage erstellt. Zum Aufgabenbereich gehört weiterhin die Beglaubigung zur Notwendigkeit des Mitführens von Betäubungsmitteln. Außerdem übernimmt der Amtsärztliche Dienst die Beratung und Durchführung von allgemein empfohlenen Schutzimpfungen der STIKO

Zu den allgemeinen Aufgaben des Amtsärztlichen Dienstes gehören:

  • Erstellung amtsärztlicher Gutachten nach Bundes- und Landesrecht
  • Erstellung amtsärztlicher Stellungnahmen und Zeugnisse
  • Schutzimpfungen
  • Tuberkuloseberatung
  • Führung der Medizinalstatistik
  • Untersuchung von Asylbewerber/-innen
  • Ausstellung eines Internationalen Leichenpasses

Im Landkreis Vorpommern-Greifswald können alle Aufgaben des Amtsärztlichen Dienstes an den Standorten Greifswald, Anklam und Pasewalk durchgeführt werden.
Alle Gebühren sind vor Ort in bar oder mit EC-Karte zu entrichten. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.

Leistungen im Überblick

Prüfung der medizinischen Eignung für eine Adoption

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Bei der Adoption werden zwei Personentypen unterschieden:
Annehmende = Person, die die Adoption annimmt
Anzunehmende = Person, die adoptiert wird

Die Begutachtung erfolgt im Auftrag von Privatpersonen. Sie werden über Notare / Notarinnen oder Familiengerichte dazu aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung für eine Adoption einzureichen.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)
  • Wichtig: bei Adoption eines Kindes oder einer jugendlichen Person das Untersuchungsheft (U-Heft)

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Abstammungsgutachten/Vaterschaftstest

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Ein Abstammungsgutachten klärt die Frage, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen besteht. Die Untersuchung zur Identitätsprüfung wird in der Regel gerichtlich angefordert (z. B. durch Familiengerichte oder Notare/Notarinnen) und ist Bestandteil eines Rechtsverfahrens. Das Gesundheitsamt fungiert dabei als Dienstleistungserbringer und nimmt die Probenentnahme und den Versand an das beauftragte und zertifizierte Labor vor. Je nachdem, was das Labor fordert, ist das ein Wangenabstrich oder eine Blutentnahme. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Es muss ein schriftlicher Auftrag, aus dem die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung hervorgeht, eingereicht werden. Schließlich erhalten Sie dann von uns ein Einladungsschreiben mit einem Terminvorschlag (unter Beachtung der Ladungsfrist von 14 Tagen)
  • Hinweis: Bitte eine Stunde vor der Probenentnahme nichts Essen und Trinken. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelles Passbild
  • Bei Kindern: Geburtsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Im Nachgang erhält der Auftraggebende (in der Regel Gerichtsmedizin, auftraggebendes Labor) die Rechnung.

Beurteilung der Verhandlungs-, Vernehmungs- und Haftfähigkeit

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Bei strafprozessualen Fragestellungen sind die Gerichte auf Sachverständigungsgutachten angewiesen. Diesbezüglich erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Amtsgerichten. Wer beispielsweise nach ordnungsgemäßer Ladung als Angeklagte/-r oder Zeuge/Zeugin aufgrund psychischer Störungen oder körperliche Erkrankungen nicht an einem Gerichtstermin teilnahmen kann, benötigt ein amtsärztliches Attest.
Bei Haftfähigkeiten wird begutachtet, ob der/die Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen die Haftstrafe antreten bzw. unter bestimmten Bedingungen antreten kann und in einer regulären Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden kann.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es muss eine gerichtliche Anordnung, aus dem die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung hervorgeht, eingereicht werden. Schließlich erhalten Sie dann von uns ein Einladungsschreiben mit einem Terminvorschlag (unter Beachtung der Ladungsfrist von 14 Tagen)
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Im Nachgang erhält der Auftraggebende die Rechnung.

Verbeamtung: Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beamt/-innen

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Alle Beamtenanwärter / Beamtenanwärterinnen bzw. angehenden Beamten / Beamtinnen müssen vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe oder auf Lebenszeit amtsärztlich untersucht und begutachtet werden. In den Gutachten zur Verbeamtung werden Aussagen über die gesundheitliche Eignung für die zukünftige Arbeit getroffen.
Für ausgewählte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst ist außerdem eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung notwendig (z. B. Erzieher/-innen oder Heilerziehungspfleger/-innen). Die Gutachten dienen letztlich als Grundlage für weitere Entscheidungen der Auftraggebenden.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Außerdem sind medizinisch-technische Untersuchungen (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen) erforderlich. Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert.
Dafür muss durch Sie eine Entbindung von ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.


Hinweis: In der Regel finden 2 Termine statt.
1. Termin: Voruntersuchungen und Sehtest
2. Termin: amtsärztliche Untersuchung

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es muss ein schriftlicher Auftrag des Dienstherrn, aus dem die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung hervorgeht, eingereicht werden. Schließlich erhalten Sie dann von uns ein Einladungsschreiben mit einem Terminvorschlag (unter Beachtung der Ladungsfrist von 14 Tagen)
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)
  • Impfausweis oder Impfbescheinigungen
  • Informationen zu Vorerkrankungen (z. B. Medikamentenplan)
  • Gegebenenfalls Sehhilfe und Brillenpass

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Im Nachgang erhält der Dienstherr die Rechnung. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Hinzu kommen Laborkosten und zeitliche Aufwendungen durch den/die Arzthelfer/-in. 

Dienstfähigkeiten/Arbeitsfähigkeiten: Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Eine Stellungnahme zur aktuellen und künftig zu erwartenden Dienstfähigkeit von Beamten/Beamtinnen wird von dem jeweiligen Dienstherren oder einer Behörde veranlasst. Beispiele sind psychische Belastungen oder eingeschränkte körperliche Gegebenheiten. Auch im Verfahren zur Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich, sofern Zweifel an der Dienstfähigkeit des/der Beamten/Beamtin bestehen.
Auch werden Gutachten zur Leistungsfähigkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst im Auftrag der Arbeitgebenden erstellt. Die erfolgt, wenn z. B. der Verdacht besteht, dass der/die Beschäftigte krankheitsbedingt seine Arbeitsaufgaben nicht mehr korrekt erfüllen kann.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Es muss ein schriftlicher Auftrag des Dienstherrn, aus dem die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung hervorgeht, eingereicht werden. Schließlich erhalten Sie dann von uns ein Einladungsschreiben mit einem Terminvorschlag (unter Beachtung der Ladungsfrist von 14 Tagen)
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)
  • Informationen zu Vorerkrankungen (z. B. Medikamentenplan)
  • Gegebenenfalls Sehhilfe und Brillenpass

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Im Nachgang erhält der Dienstherr die Rechnung. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Hinzu kommen Laborkosten und zeitliche Aufwendungen durch den/die Arzthelfer/-in. 


Weitere Informationen zur individuellen Beihilfe und weitere wichtige Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter folgenden Links:

Merkblätter und Rundschreiben
Formulare

Eignungsfeststellung: Feststellung der gesundheitlichen Eignung für einen LKW-Führerschein

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Für das Führen eines Fahrzeuges der Klassen und Unterklassen C, C1, CE und C1E sind Eignungsuntersuchungen erforderlich. Geprüft wird die Fahrtauglichkeit des/der LKW-Fahrers/Fahrerin. Die Untersuchung ist auch notwendig, wenn der Führerschein verlängert werden muss. Festgeschrieben ist eine regelmäßige ärztliche Untersuchung im Abstand von 5 Jahren.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Außerdem sind medizinisch-technische Untersuchungen (z. B. Sehtest, Hörtest oder Laboruntersuchungen) erforderlich. Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.


Hinweis: In der Regel finden 2 Termine statt.
1. Termin: Voruntersuchungen und Sehtest
2. Termin: amtsärztliche Untersuchung

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Wichtig: Sehtest von einem/einer niedergelassenen Augenarzt/Ärztin (augenärztliche Untersuchung)
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Wichtig: Sehtest von einem/einer niedergelassenen Augenarzt/Ärztin (augenärztliche Untersuchung)
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)
  • Informationen zu Vorerkrankungen (z. B. Medikamentenplan)
  • Gegebenenfalls Sehhilfe und Brillenpass

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Hinzu kommen Laborkosten und zeitliche Aufwendungen durch den/die Arzthelfer/-in. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.


Analog erfolgt die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für Segelscheine bzw. Sportbootführerscheine.

Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Wenn ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen kann, kann durch diesen eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfungsfähigkeit angefordert werden. Das amtsärztliche Attest dient dann zur Vorlage bei der Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule. Die Prüfungsunfähigkeit muss spätestens am Tag der Prüfung (tagesaktuell) bescheinigt werden, da dies nicht rückwirkend erfolgen kann. Das Attest dient dann als Entscheidungsgrundlage für die jeweilige Institution.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.
Bestehen psychische Probleme oder ist eine Person bereits mehrmals vorstellig geworden, kann auch ein Termin zur Beurteilung der Prüfungstauglichkeit mit einem/einer Psychologen/Psychologin vereinbart werden.

Weiterhin werden Anträge auf Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen geprüft.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bestimmte Medikamente während der Prüfung benötigt werden oder bestimmte Hilfsmittel (z. B. Blutzuckermessgerät, Insulinpumpe oder Insulin-Pen), um die Prüfung schreiben zu können. Im amtsärztlichen Attest werden dann die Medikamente oder Hilfsmittel notiert. Die Dauer der Schreibzeitverlängerung richtet sich nach den beststehenden Einschränkungen und der eigentlich vorgesehenen Schreibzeit.


Für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen ist ebenfalls ein amtsärztliches Attest zur Bescheinigung notwendig. In diesem wird der Zeitraum des krankheitsbedingten Ausfalls amtsärztlich attestiert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie direkt nach der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Krankenbescheinigung/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose(n) von dem/der Hausarzt/Hausärztin
  • Informationen und Unterlagen zur Krankengeschichte
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Schulsportbefreiung

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Von dem/der Schulleiter/-in kann ein amtsärztliches Gutachten für die Befreiung zur Teilnahme am Sportunterricht angefordert werden, wenn die Dauer der Befreiung länger als vier Wochen überschreitet. Diesbezüglich können sich die Eltern oder Jugendlichen an den Amtsärztlichen Dienst wenden.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die körperliche Einschränkung unter Einbeziehung der mitgebrachten Haus- oder Facharztbefunde besprochen, die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt.
Die Sportbefreiung ist maximal ein Jahr gültig. Je nach Diagnose kann diese auch eine zeitliche Befristung oder nur die Befreiung von einzelnen Sportarten enthalten. Möglich ist auch eine Aussetzung der Benotung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Informationen und Unterlagen zur Krankengeschichte
  • Befund(e) des/der behandelnden Facharztes/-ärztin
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)

Welche Gebühren fallen an?

Bis zum Abitur ist die Ausstellung einer Schulsportbefreiung kostenlos.
Ab 18 Jahren sind amtsärztliche Atteste zur Schulsportbefreiung gebührenpflichtig. Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Fahrschulprüfung mit Unterstützung

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Bewerber/-innen um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass ein/-e Führerscheinbewerber/-in mit einer Behinderung (z. B. starke Sehschwäche) eine Audioprüfung beantragen kann – als Hilfestellung in der theoretischen Fahrschulprüfung. Dies kann auf Antrag gewährt werden.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Eventuell sind auch weitere medizinisch-technische Untersuchungen notwendig (z. B. Sehtest oder Hörtest). Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Informationen und Unterlagen zur Krankengeschichte
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Schutzimpfungen - Beratung und Durchführung

Hinweis

Das Gesundheitsamt Vorpommern-Greifswald führt in diesem Jahr wieder Grippeschutzimpfungen an den Standorten Greifswald, Anklam und Pasewalk durch. Dies ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Nutzen Sie für die Terminabstimmung folgende Nummern:

Greifswald 03834 - 8760 2502
Anklam 03834 - 8760 2471
Pasewalk 03834 - 8760 2415

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Es werden eingehende Beratungen zu den allgemein empfohlenen Impfungen, basierend auf der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) durchgeführt (Empfehlungen der Ständigen Impfkommission). 

Ziel ist es, eventuell bestehende Impflücken rechtzeitig zu schließen. Auch werden im Einzelfall bestimmte Impfungen durchgeführt.
Auf Wunsch kann auch eine Überprüfung des Impfschutzes anhand Ihres Impfpasses bzw. Ihrer Impfbescheinigungen erfolgen.
Bei Verlust des Impfausweises besteht die Möglichkeit, aus dem Archiv ältere Impfdaten dokumentieren zu lassen. Dafür holen Sie sich bitte vorab Informationen bei uns ein, ob bei uns Daten von Ihnen hinterlegt worden sind.
Wenn Sie noch einen alten Impfpass aus der DDR besitzen und einen Internationalen Impfausweis ausgestellt bekommen möchten, ist dies auch möglich. Hierzu wird der ursprüngliche Impfausweis vorgelegt und die Impfdaten übertragen (Datum der Impfung, Erkrankung gegen die geimpft wurde und die Chargen-Nummer). Zusätzlich wird ein handschriftlicher Vermerk (Nachtrag oder Übertrag) eingetragen. Der offizielle Chargen-Aufkleber wird nicht verwendet. Eine Impfdokumentation, die nicht eindeutig zuzuordnen ist, wird nicht berücksichtigt. Hier verweisen wir Sie an den/die Impfarzt/-Impfärztin.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Hinweis: Beim Impftermin darf keine akute Erkrankung vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Impfausweis oder Impfbescheinigungen
  • Informationen zu Vorerkrankungen und aktuelle Medikation

Welche Gebühren fallen an?

Allgemein empfohlene Impfungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Für die Ausstellung eines neuen Impfausweises fallen Gebühren an. Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Health-Zertifikat

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Vor Antritt von Forschungsaufenthalten oder Auslandssemestern werden von den ausländischen Behörden Health-Zertifikate gefordert. Teilweise wird auch ein entsprechender Nachweis bei der Einreise im Rahmen einer Urlaubsreise verlangt. Je nach Anforderung erfolgt eine Blutentnahme oder ein Hauttest (möglich bei Tuberkulose). Am Ende der amtsärztlichen Untersuchung erhalten Sie ein Zertifikat auf Deutsch mit englischer Übersetzung. Auf diesem steht, dass keine Tuberkulose und/oder HIV-Erkrankung besteht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Gegebenenfalls Schreiben aus dem hervorgeht, welche Untersuchungen gefordert werden (Vordruck)
  • Angaben zum Reiseziel und -zeitraum sowie zur geplanten Reiseroute (Unterbringung, Fortbewegung, Kontakt mit einheimischen Personen)
  • Informationen zu Vorerkrankungen und zur aktuellen Medikation

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach Reiseimpfung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Betäubungsmittelbescheinigungen

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Eine Aufgabe des Amtsärztliches Dienstes ist es, den Betäubungsmittelverkehr, wozu das Mitführen von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz im Reiseverkehr gehört, zu überwachen.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Gebieten und Dokumenten innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Medikamentenplan
  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Vordruck für die Bescheinigung durch eine/-n niedergelassenen Arzt/Ärztin (mit Stempel, Unterschrift und Arztnummer)
  • Die Vorlage muss bereits den Namen und die Dosierung des Medikaments enthalten. Jede Bescheinigung ist nur für ein Medikament gültig. Das heißt, für jedes weitere Medikament wird eine separate Bescheinigung benötigt.
  • Es gibt 2 verschiedene Formulare:

    Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (für Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens)
    Reisen in andere Länder (außerhalb des Schengener Abkommens)

Weitere Hinweise zu Reisen mit Betäubungsmitteln

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an.

Welche Rechtsgrundlagen sind relevant?

Kurbeihilfe: Notwendigkeit zur Kur

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Für stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Heilkuren benötigen Beamte/Beamtinnen eine amtsärztliche Bescheinigung, in der die Notwendigkeit zur Kur begründet wird. Es geht dabei um die Beihilfefähigkeit zur Kur (z. B. Mutter-Kind-Kur). Durch den/die Amtsarzt/Amtsärztin erfolgt eine Beratung. Dabei wird geschaut, welche Einrichtung für das vorliegende Krankheitsbild des/der Klient/-in geeignet ist. Auf Wunsch kann im Sinne einer partizipativen Entscheidungsfindung entsprechendes Informationsmaterial ausgehändigt oder Suchempfehlungen gegeben werden. Vor Festlegung auf eine Einrichtung ist es ratsam, dies mit der Krankenkasse/den Versicherungsunternehmen abzusprechen, da diese anteilig die Kosten für Rehabilitations- oder Kur-Maßnahmen tragen.

Hinweis: Die gesundheitliche Versorgung von verbeamteten Personen erfolgt über die Krankenkassen/Versicherungsunternehmen und Beihilfestelle.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine orientierende physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Vor der Untersuchung muss ein Fragebogen zur Krankengeschichte (Anamnesebogen) ausgefüllt werden. Zudem wird ein Datenschutzblatt zur Information vorgelegt. Gegebenenfalls wird eine von Ihnen unterschriebene Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht für die weitere Bearbeitung benötigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Aktuelle oder relevante medizinische Unterlagen (z. B. Berichte von dem/der Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin, Krankenhausberichte, Rehaberichte, Laborbefunde, Röntgenbefunde und Röntgenbilder, Behandlungsberichte usw.)
  • Vordruck von der Beihilfestelle

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Die Gebühr ist nach der Untersuchung zu verrichten. Zahlungsmöglichkeiten sind bar oder per EC-Karte. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich. Andernfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post. Dafür fallen zusätzliche Gebühren an. 


Weitere Informationen:
https://www.baederkalender.de/
https://www.kurkliniken.de/


HIV-Testungen und Beratung

Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Sie können auf Wunsch telefonisch einen Termin zur anonymen Testung auf das Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) vereinbaren. Hierzu ist eine Blutentnahme notwendig. Das Untersuchungsmaterial wird anschließend mit anonymisierten Daten an das Labor des LAGuS M-V übermittelt. Nach 3 bis 4 Tagen erhält das Gesundheitsamt das Ergebnis. Dieses können Sie unter Angaben eines Codes telefonisch erfragen. Diesen erhalten Sie während des Abstrichtermins bzw. Termins zur Blutentnahme. Möglich ist auch, dass der/die Arzthelfer/-in den/die Klienten/Klientin zur Ergebnisübermittlung telefonisch kontaktiert. Eine schriftliche Befundübermittlung an den/die Klienten/Klientin erfolgt nicht. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird ein Folgetermin beim Amtsärztlichen Dienst zur weiteren Diagnostik und Beratung vereinbart.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
  • Wichtig: Das mögliche Infektionsereignis muss mindestens 6 Wochen zurückliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die anonymen Testungen werden keine Gebühren erhoben.

Heilpraktiker

Bitte beachten Sie die entsprechenden Merkblätter:

Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis

Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie

Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie

Merblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Podologie


Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben möchte und keine ärztliche Approbation besitzt, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Im Gesundheitsamt Greifswald erfolgt derzeit unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung für den sektoralen Heilpraktiker im Bereich Psychotherapie, Physiotherapie oder Podologie nach Aktenlage. Für die Anerkennung nach Aktenlage stellen Sie einen formlosen Antrag beim Gesundheitsamt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Für die Anerkennung nach Aktenlage und für die Kenntnisüberprüfung müssen Sie:

  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen
  • Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern haben
  • das 25. Lebensjahr vollendet haben
  • die deutsche Sprache hinreichend beherrschen
  • mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
  • Polizeiliches Führungszeugnis (zur Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliches Attest mit der Bestätigung über die körperliche und geistige Gesundheit und über Drogen- und Suchtfreiheit (zur Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie des Bundespersonalausweises
  • Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes
  • Schriftliche Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist
  • Kopien der Schul- und Berufsabschlüsse
  • Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit und Angabe, ob und ggf. bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben


Weiterhin benötigen Sie für die Anerkennung nach Aktenlage:

Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie:

  • Diplom im Fach Psychologie (mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie, psychologische Diagnostik und Psychopathologie) oder vergleichbare Abschlüsse in der Psychologie mit nachzuweisenden ausreichenden Kenntnissen in der klinischen Psychologie, der psychologischen Diagnostik und der Psychopathologie.

Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie:

  • einen Nachweis über eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut/-in
  • einen Nachweis des Erwerbs der nachfolgend genannten Kenntnisse und Fähigkeiten:
    - Berufs- und Gesetzeskunde (ca. 10 Unterrichtsstunden)
    - Diagnostik und Indikationsstellung  (ca. 50 Unterrichtsstunden)

Welche Gebühren fallen an?

Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen. Bei Terminabsage oder Nichterscheinen wird die Verwaltungsgebühr von 185,00 EUR einbehalten.