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Vermessung von Grenzpunkten und Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)

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Beschreibung

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z.B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder es ist eine Bebauung eines Grundstückes geplant und es sind gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z.B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Das Ergebnis wird den beteiligten Eigentümern vor Ort und anhand einer Skizze erläutert und bekanntgegeben. In diesem sogenannten Grenztermin wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Entscheidung über die Grenzfeststellung und Abmarkung sind im Unterschied zur Grenzwiederherstellung Verwaltungsakte.

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Die Trennlinie zwischen den Flächen unterschiedlicher Nutzungsarten wird ebenfalls eingemessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Mit Flurstücksgrenze wird gemäß §22 Abs. 2 GeoVermG M-V die geometrisch eindeutig Begrenzungslinie eines Flurstücks bezeichnet. Die zugehörigen Grenzpunkte werden durch amtliche Vermessung erfasst und soweit sie Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar durch Grenzmarken abgemarkt.
Die Feststellung der Grenzpunkte erfolgt nach §29 Abs. 2 GeoVermG M-V in einem einmaligen Verwaltungsverfahren und wird bestandskräftig im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

Sind zwei benachbarte Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze festgestellt worden, dann ist auch die Flurstücksgrenze festgestellt.


Grenzpunkte bzw. Flurstücksgrenzen werden festgestellt im Rahmen folgender Anträge:

  • Grenzfeststellung
  • Flurstücksbildung als Zerlegungsvermessung
  • Flurstücksbildung durch Vermessung langgestreckter Anlagen
  • Flurstücksbildung ohne örtlicher Vermessung (Sonderung)

Bereits festgestellte Grenzpunkte nach §29 Abs. 1 GeoVermG M-V können auf Antrag wiederhergestellt werden.

Gebühren

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:

  • Tarifstelle 11.1. - Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen (Gebühr nach Gebührenstaffel 3)
  • Tarifstelle 11.2. - Für die Feststellung vorhandener Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind (Gebühr nach Gebührenstaffel 3 Teilgebühr B)
  • Tarifstelle 11.3. - Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die nicht im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 stehen (Gebühr nach Gebührenstaffel 3, 100% der Teilgebühr A und 80% der Teilgebühr B)
  • Tarifstelle 11.4. - Für die Wiederherstellung festgestellter Grenzpunkte, die im Zusammenhang mit Vermessungen nach Tarifstelle 10.1 oder 10.2 beantragt, aber nicht Bestandteil der zu bildenden Flurstücke sind (Gebühr nach Gebührenstaffel 3, 80% der Teilgebühr B)
  • Tarifstelle 12.1. - für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte im Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 10.1, 10.2 oder 11.

Benötigte Unterlagen

  • Vermessungsantrag (Liegenschaftsvermessung)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Verfahrensablauf

Antragstellung (am besten persönlich, ansonsten über Formular per E-Mail oder Post), Kostenschätzung, Zusammenstellen der Vermessungsunterlagen, Durchführung der Vermessung einschließlich Grenztermin, Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster, Versand der Fortführungsmitteilungen und des Gebührenbescheides.

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