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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Straffälligkeit

Nach § 12 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleibt bei der Einbürgerung folgendes außer Betracht:

    • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den oben genannten Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn die Bagatellgrenze nicht um mehr als 21 Tagessätze überschritten wird, also die Strafe oder die Summe der Strafen nicht über 111 Tagessätze liegt.

Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung um mehr als 21 Tagessätze eine Abwägung, ob die Einbürgerung trotz Verurteilung möglich ist, nicht mehr vorgenommen wird.

Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

Wird derzeit gegen Sie ermittelt, so wird die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages bis zum Ende der Ermittlungen zurückgestellt.

Hier finden Sie den entsprechenden Gesetzestext:

Paragraph 12 a StAG