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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Doppelte Staatsangehörigkeit - häufige Fragen

Seit dem 20. Dezember 2014 gelten neue Vorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht bzw. zum Optionsrecht. 

Zwei Nationalitäten, zwei Pässe? 

Danach müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr mit Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden, sondern dürfen beide behalten.  

Was ist im Rahmen dieser Gesetzesänderung jetzt möglich und auf welche Personen treffen diese neuen Vorschriften zu?

Hier die häufigsten Fragen und Antworten dazu:

Für wen gilt die Gesetzesänderung?

Die Gesetzesänderung trifft zu auf Kinder ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 40 b oder § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben haben (wenn also einer der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß).

Ich besitze eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchte hier eingebürgert werden. Gilt die neue Regelung auch für mich?

Nein. Das ist nicht der Fall.

Die neue Regelung gilt nur für Deutsche, die durch Geburt in Deutschland bereits die deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§§ 40 b und 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Ich bin in Deutschland geboren, habe aber noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Darf ich zwei Pässe/Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Regelungen der Einbürgerung gelten unverändert. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit hat und im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss grundsätzlich die andere Staatsangehörigkeit aufgeben.

Ich bin Deutsche/Deutscher durch Geburt in Deutschland und auch hier aufgewachsen. Was muss ich tun?

Nichts, wenn Sie gemäß der nun geltenden Regelung in Deutschland aufgewachsen sind. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel mindestens acht Jahre Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten oder sechs Jahre lang eine allgemeinbildende Schule besucht haben oder einen deutschen Berufsschulabschluss erworben haben, dürfen Sie dauerhaft zwei Pässe besitzen. Wir prüfen selbsttätig und ohne Ihren Antrag, ob Sie nach dem geänderten Gesetz optionspflichtig sind oder nicht. Ihrer Mitwirkung bedarf es dabei nicht! Wichtig: Solange wir uns nicht bei Ihnen melden, passiert bezüglich der Staatsangehörigkeiten nichts. Sie verlieren auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit!

Das Optionsverfahren wurde bei mir nach "altem" Recht bereits eingeleitet Was muss ich tun?

Alle schon eingeleiteten Optionsverfahren werden von uns automatisch auf "neues Recht" umgestellt. Dabei wird insbesondere geprüft, ob überhaupt noch eine Optionspflicht besteht. Sie erhalten in jedem Fall eine Rückmeldung von uns.

Ich war optionspflichtig und habe meine deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren. Kann ich diese wiedererwerben?

Ja, Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder erwerben. Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung einen Termin.

Ich war optionspflichtig und habe meine ausländische Staatsangehörigkeit bereits verloren. Kann ich diese wiedererwerben?

Der Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit führt zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit!

Hiervor schützt eine vorherige schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung).

Einen entsprechenden Antrag können Sie beim Landkreis Vorpommern-Greifswald, Ordnungsamt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Telefon 03834 8760 2908, stellen.

Sie benötigen jedoch keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz erwerben möchten.