Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 wurde das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt, so erfüllt sich für viele Ausländerinnen und Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat. Die wichtige Neuregelung bedeutet, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.
Voraussetzungen
Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt:
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- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Staates ist oder
- als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis hat auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständige Standesamt eingetragen.
Rechtmäßiger Aufenthalt und anrechenbare Aufenthaltszeiten/nicht rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßiger Aufenthalt
Im Einbürgerungsverfahren sind nicht alle Aufenthaltstitel anrechenbar. Der rechtmäßige Aufenthalt orientiert sich grundsätzlich an den Vorschriften des nationalen Aufenthaltsrechts. Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen daher alle Zeiten, in denen Einbürgerungsbewerberinnen oder Einbürgerungsbewerber
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- eine Aufenthaltserlaubnis,
- eine Aufenthaltsberechtigung,
- eine Aufenthaltsbewilligung,
- eine Aufenthaltsbefugnis,
- eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschft oder der Freizügigkeitsverordnung der Europäischen Gemeinschaft,
- in den Fällen der Anerkennung als Asylberechtigte und in Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen haben oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche waren.
Seit dem 1. Januar 2005 gelten auch Zeiten als rechtmäßiger Inlandsaufenthalt, in denen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber
- freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen oder -bürger oder gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates sind,
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU,
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
Nicht rechtmäßiger Aufenthalt
Keinen rechtmäßigen Aufenthalt haben ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, auch wenn sie eine Duldung besitzen. Diese Zeiten können nicht angerechnet werden und unterbrechen die Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes.
Das bedeutet, dass erst ab dem Zeitpunkt eines anrechenbaren Aufenthaltstitels nach der Duldung der rechtmäßige Inlandsaufenthalt beginnt. Ausnahmen hierzu gibt es nur bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Weitere Informationen
Da Ihr Kind auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erwirbt, ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie es auch bei Ihrem zuständigen Heimatkonsulat anmelden. Wir empfehlen Ihnen im Interesse Ihrer Rechtssicherheit dies zeitnah zu veranlassen, da die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
Sind Sie asylberechtigt, ist es empfehlenswert, sich vorher mit Ihrer zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.
Die Anmeldung beim Standesamt ist nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, werden Sie unaufgefordert darüber informiert.
Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.