Allgemeine Informationen
Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die Eigenschaften von Gewässern nachteilig zu verändern.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, betreiben, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies daher bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z. B. Lagerbehälter für Heizöl, Tankstellen (auch Eigenverbrauchstankstellen), Altölsammelbehälter, Biogasanlagen sowie Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 wurden die Anzeigepflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich neu geregelt.
Gemäß § 40 Abs. 1 AwSV hat derjenige, der eine nach § 46 Abs. 2 und Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn an der Anlage Maßnahmen ergriffen werden sollen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen.
Ebenso ist der Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage durch den neuen Betreiber der zuständigen Behörde im Sinne von § 40 Abs. 3 AwSV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt jedoch nicht für den Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.