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Ausländerangelegenheiten

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Ordnungsamt
Sachgebiet Ausländerangelegenheiten

Geänderte Kontaktmöglichkeiten!

Wenn Sie in der Ausländerbehörde vorsprechen wollen, ist die vorherige Vereinbarung eines persönlichen Vorsprachetermins erforderlich, sofern Sie nicht bereits von der Ausländerbehörde zur Vorsprache eingeladen worden sind.

Allgemeine Informationen zum Ausländerrecht

Aufgaben und Angebote

  • Beratung zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten
  • Beratung und Mitwirkungen in Visaverfahren
  • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen
  • Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
  • Übertragung der Aufenthaltstitel
  • Erteilung und Verlängerung von Arbeitserlaubnissen
  • Ausstellen von Bescheinigungen zum Integrationskurs
  • Visumsverlängerungen
  • Asylangelegenheiten
  • Ausstellen von Verpflichtungserklärungen

Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Ausländerwesens sind so vielschichtig und detailliert, sodass nachfolgend nur ein grober Überblick über die Möglichkeiten eines erlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik gegeben werden kann.

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Die Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald erteilt bzw. verlängert Aufenthaltstitel für Ausländer, die ihren Wohnsitz im Landkreis haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und im Landkreis ihren Wohnsitz nehmen oder nehmen wollen. Ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann in folgenden Formen erteilt werden und zwar als

  • Visum zur Einreise
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU


Hinweis:
Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) löst seit September 2011 die Aufenthaltstitel als Klebeetikett, die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte sowie den Ausweisersatz in Papierform weitestgehend ab und stellt den in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern die elektronischen Funktionen bereit, die auch der neue Personalausweis beinhaltet.

Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip den elektronischen Identitätsnachweis sowie die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Unionsbürger und Schweizer sowie deren Familienangehörige sind von der o. g. Änderung nur dann betroffen, wenn sich das bisherige Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz richtete und die Betroffenen Inhaber eines Aufenthaltstitels sind. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Schweizer sowie deren Familienangehörige sind von den Veränderungen nicht betroffen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit längstens bis 31.08.2021.

Nähere Informationen können Sie den nachfolgenden Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen:
Broschüre "Der elektronische Aufenthaltstitel"

Für Unionsbürger und Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige gelten besondere Bestimmungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügigG/EU).

EU © GettyImages/ Dan Kitwood
EU © GettyImages/ Dan Kitwood

Brexit

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Mit dem Ende einer Übergangsphase am 31. Dezember 2020 müssen sich britische Staatsangehörige in Deutschland nun um ihr Aufenthaltsrecht kümmern - neue Aufenthaltsdokumente sollen im Laufe des Jahres 2021 ausgestellt werden.

WICHTIG:
Für die Einreise aus Großbritannien gelten ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen für Drittstaaten (zusätzlich gilt aktuell bis zunächst zum 6. Januar ein Beförderungsverbot von Großbritannien nach Deutschland). Reisende dürfen nur noch nach Deutschland einreisen, wenn sie zu ihrem Wohnsitz zurückkehren, eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen sich britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Deutschland um ihr Aufenthaltsrecht kümmern. Dazu finden Sie mehr Details in den untenstehenden Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen.

Wichtige Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittabkommen erhalten sie unter:
Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu Studienzwecken eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. zum Studium zählen auch studienvorbereitende Maßnahmen (Intensivsprachkurs, Studienkolleg). Dieser Zeitraum darf 2 Jahre nicht überschreiten. Die Studienbewerbung darf nicht länger als neun Monate dauern. Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Monaco, von Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum einreisen, müssen aber innerhalb von 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ebenfalls ohne Visum einreisen können auch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Schweizer Staatsangehörige.

Hinweise:

Während des Studiums dürfen eine Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel wird nur in den ersten 18 Monaten (drei Semester) nach Beginn des Studiums zugelassen. Bei einem späteren Wechsel darf sich das Studium um nicht mehr als 18 Monate verlängern (Bestätigung der Hochschule). In Ausnahmefällen gilt als Grenze für einen Studienfachwechsel, wenn das Studium noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer kann zur Folge haben, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu einem Jahr für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung im Bundesgebiet. Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern (z.B. Aufenthaltszweck Studium) muss ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.

Voraussetzung:
Es muss sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte handeln.

Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:

  • Intensivsprachkurs (mind. 18 Wochenstunden) für max. ein Jahr
  • Studienkolleg zur Studienvorbereitung
  • Auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
  • Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
  • Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
  • Praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)

Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (ca. 934 Euro pro Monat) und ausreichender Krankenversicherungsschutz in Deutschland.

Ablauf:
Sie müssen den Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen. Ist die Einreise ohne Visum möglich, muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten – vor Ablauf der Gültigkeit des Visums - gestellt werden.

Unterlagen:

  • Anmeldung mit Hauptwohnsitz
  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Visum (falls erforderlich)
  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Zulassungsbescheid der Hochschule oder Nachweis über Intensivsprachkurs
  • Krankenversicherung (deutsche gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung mit vergleichbarem Leistungsumfang)
  • Ausreichende Existenzmittel (Bankguthaben, Verpflichtungserklärung)

Antrag Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Anlage zum Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums

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Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltstitel (eAT)

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