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Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V
Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung (Zustellung) und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Im Zivilprozess beispielsweise können die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegeben sein, wenn der Adressat im In- und Ausland unbekannten Aufenthaltes, seine Adresse nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
- Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V | Herrn Radoslaw Marcin Przodala_vom 02.06.2026_veröffentlicht am 02.06.202685 kB
- Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V | Herrn Grzegorz Kazimierz Lukowski_vom 02.06.2026_veröffentlicht am 02.06.202687 kB
- Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V | Frau Mihaela Ana Maria Stroe_vom 22.05.2026_veröffentlicht am 29.05.20265.3 MB