6. Überwachung aus besonderem Anlass
Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis.
Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
- neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.
Wird bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
Desweiteren führt die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch (§ 9 Abs. 4 IZÜV).
Die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen sind zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.