Förderung: Zuschuss für die Erstinstandsetzung von verwaisten jüdischen Friedhöfen beantragen
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Wenn verwaiste jüdische Friedhöfe erstmalig instandgesetzt werden sollen, können Gemeinden dafür Zuwendungen erhalten.
Volltext
Was wird gefördert?
Die Zuwendung dient der Förderung von Maßnahmen, die zum Zweck von Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe durchgeführt werden.
Förderfähig sind nur verwaiste jüdische Friedhöfe, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden.
Als förderfähige Ausgaben gelten insbesondere die Einfriedung, Grabkennzeichen und gärtnerische Maßnahmen.
Wer wird gefördert?
Gemeinden
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Rechtsgrundlage(n)
- Vereinbarung zur Sicherung und Betreuung der Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juni 1957 zwischen dem Bund, den Ländern und den Vertretern der Juden
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag der Gemeinde
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
einzelfallabhängig
Voraussetzungen
Es muss sich um Erstinstandsetzungen verwaister jüdischer Friedhöfe handeln, die derzeit nicht nach der Beitrittserklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vereinbarung zwischen dem Bund, den alten Bundesländern und den Jüdischen Organisationen vom 21. Juni 1957 über die Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe, gepflegt werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Verfahrensablauf
Anträge können die Gemeinden schriftlich an die Bewilligungsbehörde richten. Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden Mecklenburg-Vorpommern.
Urheber
Zuständige Stelle
Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern