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Förderung: Zuwendung für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz beantragen

Nr. 99400250017000

Urheber

Teaser

Das Land fördert Personal- und Sachkosten für die Sicherstellung einer ergebnisoffenen Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz.

Volltext

Was wird gefördert?

Die Anzahl der gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet.

Wer wird gefördert?

Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen

Wie wird gefördert?

Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.  

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich auf 4 Wochen.

Voraussetzungen

Beratungsstellen nach § 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes, die eine Beratung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über eine staatliche Anerkennung verfügen.

Für Beratungsstellen, die nach § 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Fördervoraussetzungen entsprechend.

Verfahrensablauf

Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.

Formulare

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.06.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern