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Förderung: Zuschuss für Vorhaben, die der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben dienen, beantragen

Nr. 99148161017006

Urheber

Teaser

Wenn Sie als juristische Person ein Projekt mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt oder der besseren Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben planen, können Sie eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragen.

Volltext

Was wird gefördert?

Für Modellprojekte und Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt oder der Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben dienen, können Zuwendungen beantragt werden. 

Wer wird gefördert?

Gefördert werden können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben für das angestellte Personal des Zuwendungsempfängers, den Honorarausgaben und den Sachausgaben als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung
  • Finanzierungsplan
  • Ausführungen zur fachlichen Eignung, einschlägiger Projekterfahrung und Genderkompetenz

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Innerhalb einer ESF-Förderperiode fortwährend Bewilligung möglich

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen in der Regel zeitnahe Bearbeitung

Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:

  • Zuwendungsempfänger muss fachlich geeignet sein und über einschlägige Projekterfahrung und Genderkompetenz verfügen
  • Zuwendungsempfänger ist juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts

Die Richtlinie erfordert Eigenmittel, mindestens in Höhe von 10% der gesamten Fördersumme.

Verfahrensablauf

  • Mit der beabsichtigten Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Formulare

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.01.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung