Wichtige Änderungen ab dem 01.01.2026 für AnbieterAb dem 01. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V). Aus dem Gesetz ergeben sich aus § 25 Abs. 1 WoTG M-V Anzeigepflichten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoTG M-V bereits betriebene Wohnformen nach § 3 Abs. 5 WoTG M-V. Die Frist zu Anzeige ist gesetzlich auf den 31. März 2026 datiert. Anzeigepflichtig sind demnach (Intensiv-)Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des SGB IX und alternatives Wohnen, sofern die ambulant betreute Wohnform in Anbieterverantwortung steht. Die genauen Definitionen können dem WoTG M-V entnommen werden. Die Anzeige hat zunächst formlos zu erfolgen. Die weiteren Anzeige- und Meldepflichten nach § 17 WoTG M-V bleiben hiervon unberührt. Weiterhin ergibt sich aus der Übergangsregelung, dass Wohnformen mit umfassenden Leistungsangebot (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen), sowie teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflegen und teilstationäre Hospize) zur Vorlage der Konzeption verpflichtet sind. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 WoTG M-V umfasst die Konzeption insbesondere Angaben zu inhaltlichen Schwerpunkten, zum Personenkreis, zur baulichen Gestaltung, zur Gewaltprävention und zum Beschwerdeverfahren der Nutzenden. Allgemeine HinweiseDie Heimaufsicht ist mit der Aufgabe der Durchführung der Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V) und den dazugehörenden Verordnungen betraut. Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehören u. a., dass Anzeigen zur Eröffnung von Wohnformen aufgenommen und geprüft werden, Beratungen und Prüfungen in Wohnformen durchführt werden und bei Verstößen gegen das WoTG M-V Beratungen und Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln erlassen werden können, um das Wohl der Nutzenden der Wohnform nicht zu gefährden. HauptaugenmerkDas Hauptaugenmerk der Heimaufsicht liegt in folgenden Punkten:
GebührenFür Amtshandlungen nach dem Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Veröffentlichung der Prüfergebnisse nach dem EQG M-VErklärungen zu den Bewertungen der Einrichtungen nach dem SGB XI und SGB XII
BewertungenPflegeeinrichtungen 2025
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| Autor: Der Systemadministrator |
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