Kurzzeitkennzeichen – Zuteilung
Neue Regelungen ab 01.04.2015 zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
Voraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind, dass
- für das Fahrzeug Kopien der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) vorgelegt werden können,
- eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann,
- eine Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung für Kurzeitkennzeichen nachgewiesen werden kann.
Die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt für ein konkretes Fahrzeug.
Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung sind nur zur nächstgelegenen Unterschungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück bzw. zur nächstgelegenen Werkstatt zur Mängelbeseitigung zulässig. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die verkehrsunsicher sind.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, sind nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenen Zulassungsbezirk und zurück zulässig.
Die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz des Antragstellers oder durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeuges.