Informationen zu Mittelgroßen Feuerungsanlagen
Für die Errichtung und den Betrieb einer mittelgroßen Feuerungsanlage (1 MW bis <50 MW Feuerungswärmeleistung) gelten die Bestimmungen der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).
Die Inbetriebnahme einer neuen Anlage und der Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage muss bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt werden. Hierfür ist das folgende Anzeigeformular zu verwenden:
Anzeigeformular für Mittelgroße Feuerungsanlagen (282 kB)
Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist verpflichtet für ihren Zuständigkeitsbereich das folgende Anlagenregister zu führen und dieses über das Internet zu veröffentlichen:
Anlagenregister für Mittelgroße Feuerungsanlagen (23 kB)
Hinweise zur Zuständigkeit:
Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist zuständig für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen im gesamten Landkreisgebiet, ausgenommen das Stadtgebiet Greifswald.
Die Zuständigkeit für das Stadtgebiet Greifswald liegt bei der Immissionsschutzbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Die Zuständigkeit für genehmigungsbedürftige Anlagen im Gebiet des ehemaligen Landkreises Ostvorpommern liegt beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern.
Die Zuständigkeit für genehmigungsbedürftige Anlagen im Gebiet der ehemaligen Landkreise Uecker-Randow und Demmin liegt beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte.