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Personen, die außerhalb der Jugendhilfe im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen § 8b Abs.1 SGB VIII
Es gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Verfahrensweise.
Wenn Sie ein ungutes Gefühl oder vage Vermutung einer Gefährdungslage haben, können Sie die Fachberatung der Insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch nehmen und dann über ihr weiteres Vorgehen entscheiden.