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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Wer kann die Beratung in Anspruch nehmen?

§ 8b Abs.1 SGB VIII

Alle Personen, die außerhalb der Jugendhilfe nach SGB VIII im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Personen, die einer haupt- oder nebenamtliche Erwerbstätigkeit nachgehen oder auf Honorarbasis tätig sind und dabei im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. 
Dies wären beispielsweise Personen:

  • bei Sozialleistungsträgern wie Jobcenter und Sozialamt
  • in Musik- oder Ballettschulen
  • in (Sport-) Vereinen
  • bei kommerziellen Freizeit- und Ferienanbietern
  • im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotelbranche, Handwerk, Ausbildungsbetrieben

§ 4 Abs.1 KKG Berufsgeheimnisträger

  • Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe
  • Berufspsychologinnen oder –psychologen
  • Ehe- Familien, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder –berater
  • Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen
  • Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
  • Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen
  • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

§ 8a Abs.5 SGB VIII Kindertagespflegepersonen des Landkreises

  • gemäß der Vereinbarung Schutzauftrag- Verpflichtung zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft