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Wer kann die Beratung in Anspruch nehmen?
§ 8b Abs.1 SGB VIII
Alle Personen, die außerhalb der Jugendhilfe nach SGB VIII im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Personen, die einer haupt- oder nebenamtliche Erwerbstätigkeit nachgehen oder auf Honorarbasis tätig sind und dabei im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.
Dies wären beispielsweise Personen:
- bei Sozialleistungsträgern wie Jobcenter und Sozialamt
- in Musik- oder Ballettschulen
- in (Sport-) Vereinen
- bei kommerziellen Freizeit- und Ferienanbietern
- im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotelbranche, Handwerk, Ausbildungsbetrieben
§ 4 Abs.1 KKG Berufsgeheimnisträger
- Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe
- Berufspsychologinnen oder –psychologen
- Ehe- Familien, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder –berater
- Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen
- Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagogen/innen
- Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
§ 8a Abs.5 SGB VIII Kindertagespflegepersonen des Landkreises
- gemäß der Vereinbarung Schutzauftrag- Verpflichtung zur Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft