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Planfeststellung, Plangenehmigung Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Nr. 99012031000000

Volltext

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann. Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von dem Vorhaben, sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V

Für ein Planfeststellungsverfahren gilt Tarifstelle 218 (500 bis 30.000 Euro). Für eine Plangenehmigung gilt Tarifstelle 220 (25 % der Gebühr nach Tarifstelle 218).



Bearbeitungsdauer

Die Dauer eines Planfeststellungsverfahrens ist von Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens abhängig, es kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Ein Plangenehmigungsverfahren ist meist deutlich kürzer. Besonderen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen.

Frist

Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung muss rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vorhabens beantragt werden.

Formulare

Anträge können in der Regel und wegen der Besonderheit des Einzelfalls formlos gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Wasserbehörde, ob Vordrucke oder sonstige die Antragstellung unterstützende Handreichungen vorhanden sind.

Zuständige Stelle

Wasserrechtliche Entscheidungen, zu denen die Planfeststellung und die Plangenehmigung für den Gewässerausbau usw. gehören, treffen die zuständigen Wasserbehörden. Die Wasserbehörden in M-V und ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 106 und 107 des Landeswassergesetzes M-V. Betrifft das Ausbauvorhaben ein Gewässer 1. Ordnung, ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, bei allen anderen Gewässern grundsätzlich der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt (die Gewässerordnungen ergeben sich aus § 48 Landeswassergesetz).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.05.2019
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer.

Urheber