Stellen Sie Lebensmittel her, verarbeiten diese oder bringen sie in den Verkehr? Kommen Sie mit Lebensmitteln direkt oder indirekt über Bedarfsgegenstände, wie Teller oder Besteck in Berührung? Möchten Sie in Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über Maßnahmen zum Infektionsschutz. Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit mit Lebensmitteln nicht älter als 3 Monate sein.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden können, bei sich selbst oder Mitarbeitenden frühzeitig erkennen, um eine Kontamination der Lebensmittel und damit eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu vermeiden. Gleichzeitig wird Ihnen vermittelt, unter welchen Umständen das Infektionsschutzgesetz Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verbietet. Der Nachweis für die Belehrung für Tätigkeiten mit Lebensmitteln ist sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige nötig. Auch bei ehrenamtlich tätigen Personen kann gegebenenfalls eine entsprechende Belehrung verlangt werden.
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Infektionsschutzbelehrung.