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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...

Wenn ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen kann, kann durch diesen eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfungsfähigkeit angefordert werden. Das amtsärztliche Attest dient dann zur Vorlage bei der Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule. Die Prüfungsunfähigkeit muss spätestens am Tag der Prüfung (tagesaktuell) bescheinigt werden, da dies nicht rückwirkend erfolgen kann. Das Attest dient dann als Entscheidungsgrundlage für die jeweilige Institution.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung wird die Krankengeschichte erhoben und eine physische (teil- oder ganzkörperliche) Untersuchung durchgeführt. Gegebenenfalls werden vorliegende (externe) Fremdbefunde ausgewertet. Sollte es darüber hinaus erforderlich sein, dass auf entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen zurückgegriffen werden muss, werden diese vom behandelnden ärztlichen Fachpersonal schriftlich angefordert. Dafür muss durch Sie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt werden.
Bestehen psychische Probleme oder ist eine Person bereits mehrmals vorstellig geworden, kann auch ein Termin zur Beurteilung der Prüfungstauglichkeit mit einem/einer Psychologen/Psychologin vereinbart werden.

Weiterhin werden Anträge auf Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen geprüft.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bestimmte Medikamente während der Prüfung benötigt werden oder bestimmte Hilfsmittel (z. B. Blutzuckermessgerät, Insulinpumpe oder Insulin-Pen), um die Prüfung schreiben zu können. Im amtsärztlichen Attest werden dann die Medikamente oder Hilfsmittel notiert. Die Dauer der Schreibzeitverlängerung richtet sich nach den beststehenden Einschränkungen und der eigentlich vorgesehenen Schreibzeit.


Für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus Krankheitsgründen ist ebenfalls ein amtsärztliches Attest zur Bescheinigung notwendig. In diesem wird der Zeitraum des krankheitsbedingten Ausfalls amtsärztlich attestiert.