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Für wen gilt die Gesetzesänderung?
Die Gesetzesänderung trifft zu auf Kinder ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland nach § 40 b oder § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben haben (wenn also einer der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß).