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Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für bis zu 3 Jahren beantragen

Nr. 99089192001000

Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: 140,00 EUR (Vorkasse: nein)

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma
  • Telefon- oder Telefaxnummer
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Hinweise (Besonderheiten)

Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch

Urheber

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.05.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern