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Röntgeneinrichtung Technik: nicht genehmigungspflichtigen Betrieb oder dessen wesentliche Änderung anzeigen

Nr. 99009040261000

Volltext

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)
    • Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Urheber

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.01.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

05.02.2026