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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Informationen zum Immissionsschutz

Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen den Pflichten des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
  • Beschränkungen der nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
  • Ordnungsgemäße Beseitigung der bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

Anlagen sind insbesondere Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen sowie Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, die Emissionen verursachen können.

Das Genehmigungserfordernis einer Anlage richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Ansprechpartner der unteren Immissionsschutzbehörde

Informationen zu Mittelgroßen Feuerungsanlagen

Für die Errichtung und den Betrieb einer mittelgroßen Feuerungsanlage (1 MW bis <50 MW Feuerungswärmeleistung) gelten die Bestimmungen der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).

Die Inbetriebnahme einer neuen Anlage und der Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage muss bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt werden. Hierfür ist das folgende Anzeigeformular zu verwenden:

Anzeigeformular für Mittelgroße Feuerungsanlagen (282 kB)

Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist verpflichtet für ihren Zuständigkeitsbereich das folgende Anlagenregister zu führen und dieses über das Internet zu veröffentlichen:

Anlagenregister für Mittelgroße Feuerungsanlagen (23 kB)


Hinweise zur Zuständigkeit:

Die Immissionsschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist zuständig für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen im gesamten Landkreisgebiet, ausgenommen das Stadtgebiet Greifswald.

Die Zuständigkeit für das Stadtgebiet Greifswald liegt bei der Immissionsschutzbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

Die Zuständigkeit für genehmigungsbedürftige Anlagen im Gebiet des ehemaligen Landkreises Ostvorpommern liegt beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern.

Die Zuständigkeit für genehmigungsbedürftige Anlagen im Gebiet der ehemaligen Landkreise Uecker-Randow und Demmin liegt beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte.