Allgemeine Informationen
Sie möchten mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben?
Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG von der zuständigen Behörde (Umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt.)
Da gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Die Tätigkeit darf ausschließlich privater und nicht gewerblicher Natur sein; d. h., der Erlaubnisinhaber darf keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für den Abbrand eines Feuerwerkes erhalten. Die Kosten des Feuerwerkes sind zu 100 % selbst zu tragen.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
- Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken und
- Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2.
Erlaubnisschein für Nitrocellulosepulver, Schwarzpulver, Böllerpulver:
Erlaubnisschein für Feuerwerke
Voraussetzungen für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:
- Mindestalter: 21 Jahre
- Sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit (wird durch Behörde nach Antragstellung geprüft)
- Haftpflichtversicherung in gesetzlich geforderter Höhe (mind. 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden)
Antrag auf Erlaubnis nach § 27 SprengG für Privatpersonen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kat. F2 und F3
Waffenrecht | Sprengstofferlaubnis (Antrag ausfüllbar) - siehe auch Formulare, eigene
Kosten
Die Gebühr für die Erlaubnis beträgt: 130,00 Euro. Sie besitzt eine Gültigkeit von fünf Jahren. Jede Verlängerung ist wieder gebührenpflichtig.
Fristen
Für die Bearbeitung des Antrages ist mit mindestens acht Wochen zu rechnen.
Hinweise für Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber:
Das Abbrennen von:
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Das Feuerwerk kann nur auf Flächen mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen.