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Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen: Ausnahmegenehmigung beantragen

Nr. 99089104007000

Volltext

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • ggf. WBK

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Mindestens 30,00 EUR, höchstens 150,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Urheber

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern