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Handelsregister Eintragung einer juristischen Person

Nr. 99057001060007

Volltext

Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist das Betreiben eines Handelsgewerbes.

Unter Gewerbebetrieb versteht die Rechtsprechung

  • eine nach außen erkennbare,
  • dauerhaft und berufsmäßig ausgerichtete,
  • zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht und
  • auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.

Die Anmeldepflicht nach betrifft diejenigen Gesellschaften, deren Eintragung nicht bereits durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts). Unter dem zur Anmeldung verpflichteten Vorstand ist deshalb auch das nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Organ für die Vertretung, z. B. des jeweiligen Eigenbetriebes, zu verstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung
  • Vertrag/Satzung
  • Urkunde über die Bestellung der Vertreter/ des Vorstands

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

Frist

Bearbeitungsdauer

Üblich sind 3 Werktage

Verfahrensablauf

Die Anmeldung ist bei dem Registergericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.

Hinweise (Besonderheiten)

Beachten Sie bitte, dass Sie gesellschaftsrelevante Änderungen, wie Änderung der Firma, des Sitzes, Erteilung oder Widerruf von Prokuren etc. ebenfalls dem Registergericht melden müssen.

Urheber

Zuständige Stelle

Zuständig für die Anmeldung der juristischen Person ist das Registergericht am Sitz der juristischen Person.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Anmeldung der juristischen Person ist das Registergericht am Sitz der juristischen Person.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.02.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V