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Prostitutionsgewerbe: Verlängerung der Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug beantragen

Nr. 99050182020000

Urheber

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart »0«, bzw. europäisches Führungszeugnis

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart »0« für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)

Kosten

Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



  • Verwaltungsgebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 750,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Vor Ablauf der Erlaubnis.

Voraussetzungen

Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt gegebenenfalls eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.11.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte und die Landkreise