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Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen

Nr. 99118061007000

Volltext

Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.

Kosten

  • für die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 490,00 EUR, höchstens 2460,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • für die Registrierung und Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV, Kapitel III Abschnitt B und D, Kapitel IV Abschnitt D und E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 62,00 EUR, höchstens 500,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • für die Zulassung von Betrieben gemäß § 29 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 490,00 EUR, höchstens 1970,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.

Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.

Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.

Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.

Verfahrensablauf

Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.

Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag. 

Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.

Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein 
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zulassungsbescheid/Gebührenbescheid.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.09.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

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