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Prostitutionsfahrzeug: Aufstellung anzeigen

Nr. 99050182261000

Volltext

Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.

Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
  • Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
  • Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
  • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
  • Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Kosten

  • Abgabe: Mindestens 120,00 EUR, höchstens 550,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.

Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Voraussetzungen

Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zudem muss  

  • das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.

Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.

Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf - da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch

verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre kreisfreie Stadt oder den für Sie zuständigen Landkreis.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Dokument

Beizubringende Dokumente
  • Nutzungsbescheinigung
    • Erklärung zur Bereitstellung des angegebenen Fahrzeugs für Prostitutionszwecke durch Halter:in / Eigentümer:in (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)
  • Stellvertretungserlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 13 ProstSchG
  • Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG
  • sonstige Unterlagen
    • Der Anzeige sind ein aussagekräftiger Kartenausschnitt, eine Skizze des genauen Standortes und Fotos aus vier verschiedenen Blickrichtungen beizufügen. (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)
  • Sondernutzungserlaubnis
    • Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (bei Anzeige eines Prostitutionsfahrzeuges)

Formulare

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