Landpachtvertrag: Änderung melden
Nr. 99078022261000Teaser
Wenn Sie zu einem Landpachtvertrag eine Änderung abgeschlossen haben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle melden.
Volltext
Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie Änderungen eines abgeschlossenen Landpachtvertrages der zuständigen Stelle melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie diese Vertragsänderung der zuständigen Stelle mitteilen.
Stellt die zuständige Stelle fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages folgende Auswirkungen hat, kann sie ihn beanstanden und aufheben:
- der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
- der geänderte Landpachtvertrag führt zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung oder
- der Pachtpreis ist unangemessen hoch.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag "Anzeige Landpachtvertragsänderung"
- abgeschlossene schriftliche Änderung des Landpachtvertrages in Kopie oder
- im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
- 1 Monat(e)
- Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. Dauert die Prüfung der Vertragsänderung voraussichtlich länger, erhalten Sie als Vertragsparteien vor Ablauf der Frist einen Zwischenbescheid. Durch diesen verlängert sich die mögliche Bearbeitungszeit auf 2 Monate.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben.
-
Sie dürfen durch die Änderung:
- keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung von Land, bewirken
- keine unwirtschaftliche Zersplitterung bewirken
- keinen unangemessen hohen Pachtpreis zahlen
Verfahrensablauf
Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Geben Sie daher bei der Suche nach der zuständigen Stelle den Ort (Gemarkung) ein, in dem sich die Pachtflächen befinden.
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid
Urheber
Zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V, in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
18.09.2023Dokument
- Landpachtvertrag
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.