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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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7. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause (im Home Office) zu arbeiten?

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Muss ich ins Büro gehen, wenn mein Kollege offenbar eine Atemweginfektion (Niesen, Husten) hat?

Laut der Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gibt es kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben. Die Erkrankung von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte bildet im Rechtlichen Sinne keine Unzumutbarkeit. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Rechtlich gesehen sind Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann zur Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert jedoch, dass auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden besteht, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt. Dazu finden Sie mehr: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Corona-Virus Kurzarbeitergeld bekommen?

+++ 29.04.2020 +++ Die Bundesregierung hat Verbesserungen bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit auf den Weg gebracht: Kurzarbeiter sollen mehr Geld erhalten und ab Mai dürfen sie in allen Berufen hinzuverdienen. Die Bezugsdauer für Arbeitslose wird verlängert. Hier erfahren Sie mehr.

Prinzipiell kann Kurzarbeitergeld auf die Dauer von 12 Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, weil die Züge oder Busse nicht fahren?

Wenn der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko). Diese Informationen finden Sie auch unter: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Ich bin Arbeitnehmer. Was passiert, wenn ich an COVID-19 erkranke? Welche Folgen hat das für meine Arbeit?

Wenn der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Ich arbeite im Einzelhandel. Was muss ich jetzt beachten?

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales gibt Hinweise zur Hygiene in allen Einrichtungen des Einzelhandels:
https://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1622798

Wer darf jetzt an Sonntagen arbeiten?

Alle Informationen rund um die Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen finden Sie hier: 

+++ 20.04.2020 +++ Pressemitteilung vom LAGuS zur 2. Änderung der Allgemeinverfügung zu Arbeitszeit und Sonntagsarbeit

Ich arbeite in einer Apotheke. Was sollte ich jetzt beachten?

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem Sie nachlesen können, was jetzt besonders zu beachten ist: https://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1622924