Höhe der Leistungen
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts* (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 482 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, in Höhe von 554 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Höhe von 649 Euro für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.
Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2025 folgende Leistungsbeträge:
- Kinder im Alter vom Beginn des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 – 5 Jahre)
monatlich 482,00 Euro abzüglich 255,00 Euro = 227,00 Euro*, - Kinder im Alter vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (6 – 11 Jahre)
monatlich 554,00 Euro abzüglich 255,00 Euro = 299,00 Euro*, - Kinder im Alter vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (12 – 17 Jahre)
monatlich 649,00 Euro abzüglich 255,00 Euro = 394,00 Euro*.
Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z. B. Leistungen für Kindertagesstätten o. ä. sowie Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 Euro brutto monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen Kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.
Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 Euro werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt.