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Unterhalt
Allgemeine Informationen
Die Urkundsperson sind unter anderem zur Beurkundung befugt von:
freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder, freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen für volljährige Kinder bis zum vollendeten 21.Geburtstag freiwilligen Unterhaltsverpflichtungen zum Betreuungs-und Pflgeunterhalt der Mutter bzw. des Vaters
Für eine Beurkundung sind bitte folgende Unterlagen vorzulegen:
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages
- Vaterschaftsanerkennung, gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls Sorgeerklärungen
Zur Abänderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels zusätzlich:
- letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Vergleich, notarielle Vereinbarung)