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Aufgaben
- Förderung für Kinder von 0 Jahren bis zum Ende der Grundschulzeit
- Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen in Krippen, Kindergarten und Hort
- Betreuung der Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren in Kindertagespflege
Wöchentliche Betreuung erfolgt als:
- Ganztagsförderung (bis zu 50 Wochenstunden)
- Teilzeitförderung (bis zu 30 Wochenstunden)
- Halbtagsförderung (bis zu 20 Wochenstunden)
Wöchentliche Betreuung für Schulkinder erfolgt als:
- Ganztagsförderung (bis 6 Stunden außerhalb der Unterrichtszeiten)
- Teilzeitförderung (bis zu 3 Stunden außerhalb der Unterichtszeiten)
Weiteres:
- Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten erstem Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf einen Teilzeitplatz
- die fachliche Begleitung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen nehmen die Fachberatung der einzelnen Träger bzw. des Jugendamtes wahr
- die Fachaufsicht über die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird durch das Jugendamt vorgenommen, damit die gesetzlichen Bestimmungen und die Rahmenbedingungen für die Förderung der Kinder eingehalten werden
- der gesetzliche Auftrag ist im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und im Kinderförderungsgesetz (Artikelgesetz im SGB VIII) verankert
- gleichzeitig sind die Vor-Ort-Bedingungen in den Richtlinien und der Satzung geregelt