Wie wird die Grundsicherung ermittelt?
Ihr Einkommen und Vermögen wird dem errechneten Grundbedarf gegenübergestellt.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus:
maßgebender Regelbedarfsstufe gemäß § 28 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII
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- zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII
- sowie Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII (bei privater oder freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung)
- und ggf. einem Mehrbedarf nach § 30 SGBXII (z.B. bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder einer kostenaufwendigen Ernährung)
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Leistungen der Grundsicherung stehen dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht um den Bedarf zu decken. Die Leistung ist auch vom Vermögen abhängig. Lebt ein Antragsteller mit einem Ehegatten oder mit einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Einkünfte und Vermögen werden entsprechend §§ 82 bis 91 Sozialgesetzbuch XII ermittelt.
Ist der Bedarf höher als das Einkommen, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung in der Höhe des Differenzbetrages!