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Fristen
Bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
Ansprüche auf Übernahme von Bestattungskosten verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.