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Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Waffengesetz zum Betreiben einer Schießstätte oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG)
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden. Bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schausteller-Schießgeschäfte) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV)
- der Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall