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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung für den gewerblichen Bereich beantragen

Nr. 99089058012002

Urheber

Volltext

Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person.

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Mindestens 40,00 EUR, höchstens 150,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.

Bearbeitungsdauer

bis zu 8 Wochen

Voraussetzungen

  1. Vollendung des 21. Lebensjahres
  2. die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
  3. persönliche Eignung

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers geprüft. Werden die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann versagt werden, wenn die/der Antragsteller/in nicht Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz ist, oder ihren/seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat (§ 38 der 1. SprengV). Eine Ausnahmeregelung besteht für Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.07.2021
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern