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Pflegebereich: Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag beantragen

Nr. 99106022016000

Urheber

Teaser

Ihr Angebot muss als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt worden sein, damit Pflegebedürftige im Rahmen der Pflegeversicherung Kosten für dessen Betreuungs- oder Entlastungsleistungen erstattet bekommen können.

Volltext

Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Pflegeversicherung tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen

  • möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben,
  • soziale Kontakte aufrechtzuerhalten
  • und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Die Angebote erbringen hierbei niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß dem Recht der Pflegeversicherung:

  • Betreuungsangebote: hier übernehmen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: dies sind Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen,
  • Angebote zur Entlastung im Alltag: diese dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.

Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden.

Beispiele für anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) sind:

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich
  • die Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
  • Familienentlastende Dienste
  • Alltagsbegleiter
  • Pflegebegleiter
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Damit Pflegebedürftige für die Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie als Anbieterin oder Anbieter das Angebot durch die zuständige Behörde zuvor nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkennen lassen. Wenn Sie eine Anerkennung erhalten haben,

  • haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Entlastungsbetrags und
  • Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zudem eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Umwandlungsanspruchs.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt.

Jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist. Je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein - dies wird im Landesrecht geregelt.

In manchen Bundesländern können Sie auf Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote zurückgreifen.

Nähere Hinweise finden Sie auf entsprechenden Homepages der Bundesländer.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

Kosten

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Frist

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

Bearbeitungsdauer

differiert in Einzelfällen

Voraussetzungen

Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Formulare

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage beim Sozialgericht

Zuständige Stelle

Baden-Württemberg

REGIONAL ORGANISIERT

Der Stadt- oder Landkreis, in dem das NBA seinen Sitz hat

Bayern

ZENTRAL ORGANISIERT

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Berlin

ZENTRAL ORGANISIERT

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

Brandenburg

ZENTRAL ORGANISIERT

Landesamt für Soziales und Versorgung

Bremen

ZENTRAL ORGANISIERT

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Hamburg

ZENTRAL ORGANISIERT

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Hessen

REGIONAL ORGANISIERT

Zuständige Kreisverwaltung

Mecklenburg-Vorpommern

ZENTRAL ORGANISISERT

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Niedersachsen

ZENTRAL ORGANISIERT

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Nordrhein-Westfalen

ZENTRAL ORGANISIERT

Bezirksregierung Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

ZENTRAL ORGANISIERT

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Sachsen

ZENTRAL ORGANISIERT

Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächs-KomSozVG)

Sachsen-Anhalt

REGIONAL ORGANISIERT

Der Landkreis oder Regionalverband, in dessen Bereich sich das NBA befindet

Schleswig-Holstein

ZENTRAL ORGANISERT

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

Thüringen

ZENTRAL ORGANISIERT

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

21.06.2021