Pflegebereich: Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag beantragen
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Ihr Angebot muss als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt worden sein, damit Pflegebedürftige im Rahmen der Pflegeversicherung Kosten für dessen Betreuungs- oder Entlastungsleistungen erstattet bekommen können.
Volltext
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Pflegeversicherung tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen
- möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben,
- soziale Kontakte aufrechtzuerhalten
- und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Die Angebote erbringen hierbei niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß dem Recht der Pflegeversicherung:
- Betreuungsangebote: hier übernehmen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: dies sind Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen,
- Angebote zur Entlastung im Alltag: diese dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden.
Beispiele für anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) sind:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich
- die Tagesbetreuung in Kleingruppen
- die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
- Familienentlastende Dienste
- Alltagsbegleiter
- Pflegebegleiter
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Damit Pflegebedürftige für die Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie als Anbieterin oder Anbieter das Angebot durch die zuständige Behörde zuvor nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkennen lassen. Wenn Sie eine Anerkennung erhalten haben,
- haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Entlastungsbetrags und
- Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zudem eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Umwandlungsanspruchs.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt.
Jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist. Je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein - dies wird im Landesrecht geregelt.
In manchen Bundesländern können Sie auf Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote zurückgreifen.
Nähere Hinweise finden Sie auf entsprechenden Homepages der Bundesländer.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
Kosten
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
Frist
Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.
Bearbeitungsdauer
differiert in Einzelfällen
Voraussetzungen
Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.
Formulare
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage beim Sozialgericht
Zuständige Stelle
Baden-Württemberg
REGIONAL ORGANISIERT
Der Stadt- oder Landkreis, in dem das NBA seinen Sitz hat
Bayern
ZENTRAL ORGANISIERT
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Berlin
ZENTRAL ORGANISIERT
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Brandenburg
ZENTRAL ORGANISIERT
Landesamt für Soziales und Versorgung
Bremen
ZENTRAL ORGANISIERT
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Hamburg
ZENTRAL ORGANISIERT
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Hessen
REGIONAL ORGANISIERT
Zuständige Kreisverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern
ZENTRAL ORGANISISERT
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Niedersachsen
ZENTRAL ORGANISIERT
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nordrhein-Westfalen
ZENTRAL ORGANISIERT
Bezirksregierung Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
ZENTRAL ORGANISIERT
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Sachsen
ZENTRAL ORGANISIERT
Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächs-KomSozVG)
Sachsen-Anhalt
REGIONAL ORGANISIERT
Der Landkreis oder Regionalverband, in dessen Bereich sich das NBA befindet
Schleswig-Holstein
ZENTRAL ORGANISERT
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
Thüringen
ZENTRAL ORGANISIERT
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
21.06.2021