Grundlegendes
In der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns ist die Gleichstellung von Männern und Frauen als Staatsziel verankert:
"Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung" (Art. 13 Verfassung Mecklenburg-Vorpommern).
Gemäß § 118 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bestellen Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Sie erfüllen im Rahmen der Allzuständigkeit Aufgaben, die der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Sie haben Benachteiligungen von Frauen im öffentlichen Leben, die in Einzelfällen auch Männern entstehen, aufzudecken und wirken auf deren Abbau hin.
Sie nehmen Querschnittsaufgaben wahr, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung berühren können. Verwaltungsintern wirken die Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten darauf hin, dass die gleichstellungspolitischen Interessen der weiblichen Beschäftigten der Behörde, in Bereichen in denen sie unterrepräsentiert sind, gewahrt werden.