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Kaffeesteuer

Nr. 99102031111000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen.

Hierbei handelt es sich um die folgenden Waren:

  • Kaffee

Rechtsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5,  (KaffeeStG)

§ 19 KaffeeStG

§§ 6, 20-22, 24-25, 27-28 und 30 (KaffeeStV)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt.