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Hinweis
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40 Abs. 1 AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gemäß § 65 Nr. 21 AwSV ordnungswidrig.
In Hinblick auf JGS-Anlagen handelt gemäß § 65 Nr. 5 AwSV ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 3 AwSV in Verbindung mit Ziffer 6.1 der Anlage 7 zur AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld geahndet.