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Nach des § 10 Abs. 1 Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat für Rot-, Dam- oder Schwarzwild die Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereiches zu bestimmen.
Die Grenzen der bestehenden Hegegemeinschaften haben sich so verändert, dass die aktuellen Grenzen neu zu beschreiben und festzusetzen waren.
Den vollen Wortlaut der Allgemeinverfügung nebst Kartenansicht können Sie hier herunterladen.