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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Geltungsbereich, Genehmigungsanspruch

  • die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ist gemäß § 2 der GVO in der Neufassung vom 20. Dezember 1993 für Rechtsgeschäfte mit Grundstücken (für die Auflassung eines Grundstückes, für die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und schuldrechtlicher Verträge) notwendig.
  • die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

Antragsberechtigte

  • Antragsberechtigt für die Genehmigung nach der GVO ist jede der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen. Der Antrag wird aber in der Regel vom zuständigen Notar beantragt.

Vorprüfung

  • vor der Erteilung der Genehmigung nach der GVO ist grundsätzlich zu prüfen, ob vermögensrechtliche Ansprüche bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen angemeldet wurden.
  • kann eine Genehmigung nicht erteilt werden, weil ein vermögensrechtlicher Anspruch noch nicht bestandskräftig beschieden wurde, so wird das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag ausgesetzt.

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

  • Bei Vorlage von Grundbuch-/Katasterunterlagen oder Kaufverträgen durch den Antragsteller bei Antragstellung kann sich die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen

Gebühren

  • die Erteilung einer Genehmigung nach §2 der GVO ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  • Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswertes bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 € (2 v.T.des Grundstückswertes). Die Mindestgebühr beträgt 25,00 €.

Grundbucheintragung

  • das Grundbuchamt darf auf Grund des genehmigungspflichtigen Rechtsvertrages einen Eintrag in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid nach der GVO vorliegt.
    Zuständigkeit
  • Für die Erteilung der Genehmigung sind nach § 8 der GVO die Landkreise und die kreisfreien Städte.