Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Seiteninhalt

Liegenschaftsvermessung

  • Grenzfeststellung

Grundstücksgrenzen sind in der Regel durch Grenzzeichen (wie z.B. Grenzsteine, Kunststoffmarken, Rohre, Bolzen, etc.) dauerhaft gekennzeichnet. Diese sind durch die Eigentümer pfleglich zu behandeln und sichtbar zu halten. Sie dürfen in Ihrer Lage nicht verändert werden. Dennoch kann es sein, dass noch kein Grenzzeichen besteht oder das bestehende durch, z.B. Baumaßnahmen, beschädigt oder unbrauchbar ist. Wollen Sie Ihr Grundstück bebauen oder es einfrieden, ist es ratsam die richtigen Grenzen zu kennen. Dadurch können Sie sich evtl. Nachbarschaftsauseinandersetzungen oder gar einen Baustopp verhindern. Bei der Feststellung der richtigen Grenze kann Ihnen der Fachdienst Vermessung und Kataster behilflich sein. Die Mitarbeiter beraten Sie gern.

  • Zerlegungsvermessung

Sie wollen einen Teil Ihres Grundstücks verkaufen oder Ihren Erben überschreiben? Sie wollen einen Grundstücksteil erwerben oder erben? Dazu ist die "Zerlegung" des Grundstücks erforderlich. Den Antrag dazu können Sie beim Fachdienst Vermessung und Kataster stellen.Im Zuge der Vermessung wird die betroffene Grundstücksgrenze in ihren bestehenden Grenzen hergestellt und die neue Teilfläche nach Ihren Angaben heraus gemessen (z.B. eine bestimmte Fläche oder Form). Neben den Absprachen mit den Mitarbeitern vor Ort wird die Teilung den Betroffenen in einem Grenztermin bekannt gegeben. Die neu gebildeten Flurstücke werden dann mit einer neuen Nummer versehen, in das Liegenschaftskataster eingeführt und an das Grundbuch gemeldet. Sie erhalten einen Veränderungsnachweis, in dem die genauen Angaben der Teilflächen aufgeführt sind.

  • Gebäudeeinmessung

Für das Baurecht, Planungszwecke und den Rechtsfrieden der Bürger ist der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ein wesentlicher Bestandteil. Daher hat der Gesetzgeber durch das VermKatG M-V bestimmt, dass alle Gebäude, die nach 04/1992 errichtet wurden, einzumessen sind. Darüber hinaus ist auch sinnvoll den Gebäudealtbestand im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Die Einmessung erfolgt auf Antrag des Eigentümers und hat sich auf festgestellte Flurstücksgrenzen zu beziehen.
Der Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster kann z.B. auch geeignet/gefordert sein, um bei einigen Banken Kredite zu erhalten.