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Schlachtung: Tierärztliche Untersuchungen bei Hausschlachtung im Privathaushalt anmelden
Nr. 99110035058000Volltext
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
- Gebührennummern 1.3.1.14 und 1.3.1.15 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VetKostVO M-V)
Kosten
- pro Tier für amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Verwaltungsgebühr: Mindestens 5,00 EUR, höchstens 50,00 EUR. (Vorkasse: nein) - pro Tier für Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen
Verwaltungsgebühr: Mindestens 1,00 EUR, höchstens 15,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
vor dem Zeitpunkt der Schlachtung
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 21.11.2018
Fachlich freigegeben durch:
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Urheber
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