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Schlachtung: Tierärztliche Untersuchungen bei Hausschlachtung im Privathaushalt anmelden

Nr. 99110035058000

Volltext

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:

  1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
  2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
  3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.

Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

  • pro Tier für amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 5,00 EUR, höchstens 50,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • pro Tier für Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 1,00 EUR, höchstens 15,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

vor dem Zeitpunkt der Schlachtung

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.11.2018
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Urheber