Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG Ausländer, die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (also Menschen während des Asylverfahrens),
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, (Anmerkung: Personen, die nach der jetzigen oder einer früheren Bleiberechtsregelung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, haben diese nicht wegen des Krieges im Heimatland erhalten. Das heißt: Bleibeberechtigte sind nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, sondern nach dem SGB II oder XII – dies wird von den Sozialbehörden häufig falsch entschieden.)
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, (diese Gruppe befindet sich im Transitbereich eines Flughafens)
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Es gibt drei Leistungsstufen, nach denen die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gezahlt werden können: die Grundleistungen, die eingeschränkten Leistungen und die besonderen Leistungen in Höhe des SGB XII.
Der Regelbedarf deckt folgende Bedarfe ab:
- Grundbetrag gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG:
- Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
- Bekleidung und Schuhe
- Wohnen (außer Miete und Heizkosten), Energie und Wohnungsinstandhaltung
- Gesundheitspflege
Diese Leistungen können in Form von Bargeld, Gutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Leistungen für das »physische Existenzminimum« sind auch Bedarfe für die Sicherung des »soziokulturellen Existenzminimums« anerkannt – also die Teilhabe am kulturellen, sozialen und politischen Leben.
Der Barbetrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG deckt folgende Bedarfe ab:
- Verkehr
- Nachrichtenübermittlung
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur
- Bildung
- Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
- Andere Waren und Dienstleistungen.
Der Barbetrag beträgt gegenwärtig:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asylblg_14bek/gesamt.pdf
Krankenversorgung tritt bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen ein. Das Sozialamt übernimmt die Behandlungs- und Medikamentenkosten. Für stationäre Krankenhausaufenthalte muss, sofern es sich nicht um eine Notfallbehandlung handelt, zunächst die Zustimmung des Sozialamtes eingeholt werden. Keine Einschränkungen bestehen hingegen bei der Übernahme von Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen von werdenden Müttern und die Geburt sowie für sonstige empfohlene Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.